WERDET MITGLIED VON EDEN E.V.!
Mit einem Mitgliedsbeitrag von nur 12,- Euro im Jahr
oder gern auch mit Spenden, können Bürgerinnen und Bürger die
Arbeit von EDEN e.V. unterstützen.
Im Wissen um die Vergänglichkeit und nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen und in Verantwortung für die „Niederrheinische Heimat“ wurde der Verein EDEN e. V. von Reeser Bürgern im Dezember 2004 gegründet.
Wir stellen uns nicht generell gegen Auskiesungen, jedoch gegen die inzwischen exzessive
Ausbeutung und unumkehrbaren Vernichtung der niederrheinischen Kulturlandschaft.
Vielmehr sind wir für einen anderen (fürsorglichen) Umgang mit unserer wertvollen Heimat.
Wir setzen uns für eine fachliche Untersuchung der möglichen Folgeschäden hinsichtlich des durch die großflächigen Abgrabungen veränderten Grundwasserfließverhaltens, sowie der Grundwasserqualität ein.
Hier unten geht's zum Mitgliedsantrag als pdf zum Ausdrucken!
Bitte sendet ihn per mail an: [email protected]
Wir freuen uns auf euch!
IHR MÖCHTET SPENDEN?
Wenn ihr weitere Industriebrachen in Form von Baggerlöchern verhindern wollen, unterstützt unsere Arbeit durch eine Spende auf unserem Konto bei der
Stadtsparkasse Emmerich-Rees:
EDEN e.V. Rees:
IBAN: DE85 3245 0000 0000 4910 01
BIC: WELADED1EMR
Wünscht ihr eine Spendenquittung, vermerkt das bitte auf der Überweisung.
DANKE!
EDEN e.V. - Unsere Vereinssatzung
Im Wissen um die Vergänglichkeit und nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen und in Verantwortung für unsere „Niederrheinische Heimat“ gaben wir uns folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister Emmerich unter VR 467 eingetragen und trägt den Namen:
EDEN e.V. Erhaltet den einzigartigen Niederrhein
(2) Der Sitz des Vereins ist Rees
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens, des Grundwassers, der Sachgüter sowie des kulturellen Erbes.
(2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 51 der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch das Schaffen von Umweltbewusstsein bei Bürgern und Verantwortlichen in Wirtschaft, Verwaltung und Politik.
(4) Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, nachteilige Wirkungen auf das Grundwasser zu verhindern, bereits eingetretene Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf Gewässer, insbesondere die Fließgewässer und ihren Lebensraum und den Boden zu treffen (§ 1 Satz 2 des Bundesbodenschutzgesetzes).
(5) Ziel ist es, Einwirkungen auf den Boden und Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktion soweit wie möglich zu vermeiden.
(6) Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes), sollen abgewehrt werden.
(7) Zur Erfüllung des Vereinszwecks klärt der Verein in der Öffentlichkeit über die Auswirkungen schädlicher Bodenveränderungen auf, führt Gespräche mit den Verursachern, Bürgern und Behörden, um eine Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen zu erreichen und Einwirkungen auf die Schutzgüter, Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Sachgüter zu minimieren.
(8) Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Massnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein soll ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung verfolgen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
(4) Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Bei Erhöhung des Beitrages hat jedes Mitglied ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat ab Beschlussfassung.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands (z. B. bei grober Verletzung der Vereinspflichten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags usw.).
(6) Jedes Mitglied von EDEN entrichtet zur Deckung der Kosten einen Beitrag, dessen Höhe sich nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung richtet.
§ 6 Organe
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzverwalter.
(2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei alle drei jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
(3) Die stellvertretenden Vorsitzenden werden nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden tätig.
(4) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch eine persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes: alle 2 Jahre.
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
(c) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.
(d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
(e) Wahl der 2 Kassenprüfer, die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Ordensgemeinschaft der Töchter vom Heiligen Kreuz
e.V. Altestadt 2, 40213 Düsseldorf -Abteilung Haus Aspel” in Rees. Sollte dies zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich sein, geht das Vermögen an das “Deutsche Rote Kreuz” und zwar an die unterste empfangsberechtigte Gliederung für die Region Stadt Rees.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Rees, den 07.Dezember 2004
modifiziert (§ 9 Absatz 1) in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2005